Aktuelles zu Hartz IV
Darf die Behörde zu hohe Auszahlungen an den Hartz IV-Empfänger mit späteren Leistungen verrechnen? Ein erstinstanzliches Gericht (Sozialgericht Wiesbaden S 23 AS 799/08) hat im August 2010 entscheiden, dass zu hohe Auszahlungen an einen Hartz IV-Empfänger von den Behörden nicht ohne Zustimmung mit späteren Leistungen verrechnet werden dürfen. Vielmehr müssen die Überzahlungen im normalen Verwaltungsweg zurückgefordert werden. Im dem Fall vor dem Sozialgericht in Wiesbaden hatte die Behörde einem Hartz IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Es kam zu einer Überzahlung von ca.72,00 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz IV-Empfängers einzuholen. Die Aufrechnung war nach Ansicht des Sozialgerichts rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die ca. 72,00 Euro zu Unrecht erhalten habe. Grundsätzlich gelten jedoch auch in diesem Fall die allgemeinen Pfändungsgrenzen. Z. B. hätte ein x-beliebiger Gläubiger die Forderung nicht pfänden können. Insoweit müsse dieser Pfändungsschutz auch im Verhältnis zwischen der Behörde und einem Hartz IV-Empfänger gelten. Da Hartz IV-Leistungen regelmäßig die Pfändungsgrenzen nicht überschreiten, sei eine Verrechnung nicht möglich. Dieser Streit ist aktuell noch nicht in der letzten gerichtlichen Instanz entschieden worden. Insoweit sollten Betroffene gegen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen durch die Behörde tätig werden. Es bleibt abzuwarten, wie die letzte Instanz entscheiden wird.
Kostenübernahme der Schülerfahrkarte? Kosten einer Schülerjahresfahrkarte können für Hartz IV - Empfänger vom Leistungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II als Zuschuss zu übernehmen sein. Es handelt sich um einen atypischen Bedarf, da Schülerbeförderungskosten gerade nicht jeden SGB II- Empfänger gleichermaßen treffen, sondern nur die, die wegen ihrer Fähigkeiten die Möglichkeiten haben, eine weiterführende Schule zu besuchen. Ob der Anspruch besteht, ist wie immer von dem jeweiligen Einzelfall abhängig und bedarf der rechtlichen Überprüfung.
Rechtsanwältin Susanne Symnik
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